Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach Art. 19 MAR (EU) Nr. 596/2014
Aufgrund Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 haben die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats eines in Deutschland börsennotierten Unternehmens sowie Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind, sowohl dem Unternehmen als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) grundsätzlich mitzuteilen, wenn sie Aktien oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente des Unternehmens erwerben oder veräußern. Diese Pflicht gilt gleichermaßen für bestimmte mit den genannten Personen in enger Beziehung stehende Personen (z.B. Ehepartner, Kinder). Das Unternehmen hat eine solche Mitteilung unverzüglich zu veröffentlichen.
In Übereinstimmung mit Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 und dem aktuellen Corporate Governance Kodex wird FUCHS PETROLUB SE die darin vorgesehenen Mitteilungen jeweils auf ihrer Homepage veröffentlichen.
Details zu den Meldepflichten finden Sie im Gesetzestext.